Das Bundesgesundheitsministerium Deutschland empfiehlt:

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Was gilt für Geimpfte und Genesene?

Bei Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet sind Reisende grundsätzlich verpflichtet, bei Einreise ein negatives Testergebnis mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) mitzuführen. Dies gilt grundsätzlich auch für Geimpfte und Genesene. Impf- und Genesenennachweise befreien in der Regel auch nicht von der Einreisequarantäne (siehe Einreisequarantänepflicht).

Ausnahme: Die Quarantänepflicht endet vor dem Ablauf von 14 Tagen zu dem Zeitpunkt, in dem das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als solches eingestuft wird oder die einreisende Person einen Impfnachweis an die zuständige Stelle übermittelt, der ausweist, dass die Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.

Was ist ein Risikogebiet?

Seit dem 1. Juni 2022 gibt es nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorien der „einfachen“ Risikogebiete sowie der Hochrisikogebiete sind entfallen.

Was ist ein Virusvariantengebiet?

Virusvariantengebiete können Gebiete sein, in denen eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können sich unter anderem daraus ergeben, dass die Virusvariante die Krankheitsschwere verstärkt oder dass Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen.

Hinweise für Einreisende aus Virusvariantengebieten

Bitte stellen Sie sich vor Abreise darauf ein, dass Ihr Beförderer (zum Beispiel Fluggesellschaft) im Rahmen der stichprobenhaften Überprüfung vor der Beförderung von Ihnen einen aktuellen NAAT-Test verlangen kann, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Nach Ihrer Ankunft können weitere PCR-Testungen durch das Gesundheitsamt am Flughafen oder am Ort der Absonderung / Quarantäne angeordnet werden. Bitte beachten Sie die Pflicht zur 14-tägigen Quarantäne, die auch für geimpfte und genesene Personen gilt. Eine Verkürzung der Quarantänedauer ist grundsätzlich nicht möglich.

Wo müssen sich Einreisende anmelden?

Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Auf dem Einreiseportal https://einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Information erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer kann zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann andernfalls nicht erfolgen. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung für alle Altersstufen erfolgen muss und Kinder unter 12 Jahren nicht ausgenommen sind.

Was mache ich, wenn ich keinen Zugang zu einem Computer oder Smartphone habe oder wenn das Einreiseportal der digitalen Einreiseanmeldung nicht erreichbar ist?

Sollte die digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder technischer Störungen nicht möglich sein, muss alternativ eine Ersatzmitteilung in Papierform (PDF, nicht barrierefrei, 227 KB) ausgefüllt werden.

Wenn keine Anforderung zur Abgabe der Ersatzmitteilung erfolgt (durch Ihren Beförderer oder durch die zuständige Behörde im Rahmen grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung), sind Sie verpflichtet, spätestens 24 Stunden nach Einreise entweder die digitale Einreiseanmeldung nachzuholen oder die ausgefüllte Ersatzmitteilung per Post an folgende Adresse zu übermitteln: Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim